ergeben sich bei einem Wechselkurs von 1.13 (vgl. E. 4.2b vorne) Fr. 2‘683.75 pro Jahr resp. Fr. 223.65 pro Monat. Auf die tiefe Bonuszahlung von EUR 2‘375.00 kann indessen nicht abgestellt werden, weil sie das Jahr 2016 betrifft, in welchem der Gesuchsgegner erst am 18. Juli 2016 zu arbeiten begann. Infolgedessen ist der Bonus angemessen zu erhöhen und das Monatseinkommen des Gesuchsgegners ab 1. August 2018 auf insgesamt rund brutto Fr. 15'500.00 resp. EUR 13'716.80 (Fr. 15'500.00 : 1.13) bzw. netto Fr. 8'359.15 resp. EUR 7'397.50 (53.93 % von Fr. 15'500.00 bzw. von EUR 13'716.80) festzusetzen.