Zum fixen Monatseinkommen des Gesuchsgegners von brutto Fr. 15'048.00 resp. EUR 13'316.80 bzw. netto Fr. 8'115.00 resp. EUR 7'181.40 ist dessen variables Einkommen bzw. der Bonus hinzuzuzählen. Der Gesuchsgegner bringt vor, entgegen der Annahme der Vorinstanz gehe sein Bonus aus der im Recht liegenden Lohnabrechnung 5/2017 und der Bestätigung „2016 Profit Share“ vom 24. April 2017 hervor. Sein Bruttoeinkommen (inkl. Feriengeld und Bonus) belaufe sich somit auf 15‘247.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 24 unten und 25 oben mit Hinweis auf Vi-BB 75 und 77). Die Gesuchstellerin äussert sich nicht dazu (vgl. KG-act. 6, S. 29 N 93-95). Das Vorbringen des Gesuchsgegners trifft im Grundsatz zu.