Der Gesuchsgegner entgegnete mit Eingabe vom 31. Mai 2017, die Behauptungen der Gesuchstellerin würden nicht zutreffen. Die Boni seien absurd. Er habe nie solche erhalten, was sich auch aus den im Recht liegenden Unterlagen (insbesondere Steuererklärungen) ergebe (Vi-act. A/XIV, S. 2 N 4). Die Gesuchstellerin stützt sich bei ihren Annahmen auf einen Artikel der finews.ch vom 26. September 2013 (vgl. Vi-KB 76), der also nicht den relevanten Zeitpunkt ab Mitte Juli 2016 betrifft. Die Bonushöhe sowie ob ein solcher überhaupt bezahlt wird, ist von der Qualifikation abhängig.