einen solchen Beweis zu offerieren (Vi-act. A/VI, S. 5 ad 3. und S. 11 ad 30 ff.). Darüber hinaus ist dieser Umstand ohnehin kaum relevant. Denn nach den Verhandlungen mit der L.________ Schweiz schrieb der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bereits am 30. Dezember 2014 eine SMS, wonach es prima „gelaufen“ sei, er könne faktisch wählen, sie würden speziell für ihn "eine Rolle machen" und Ende März 2015 entscheiden (Vi-KB 77). Ende März 2015 konnte also noch keine Befürchtung bestanden haben, wegen der Einschätzung für das Jahr 2015 entlassen zu werden.