Kantonsgericht Schwyz 30 b) Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des Ehegatten auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (vgl. E. 4.1b vorne). Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, besonders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen.