b) Inzwischen steht fest, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf Kinderzulagen hat. Gemäss dem von ihr am 10. November 2017 eingereichten Schreiben der holländischen Sozialversicherungsanstalt vom 1. November 2017 hat sie ab dem vierten Quartal 2016 Anspruch auf Kinderzulagen in der Höhe von EUR 239.84 für J.________ sowie je EUR 282.16 für I.________ und H.________, jeweils pro Quartal, wobei ab dem 2. Quartal 2017 für H.________ zufolge Erreichens der Volljährigkeit kein Anspruch mehr auf Kinderzulagen besteht. Ab dem zweiten Quartal 2017 betragen die Kinderzulagen je EUR 283.40 pro Quartal für I.________ und J.________ (KG-act. 11, 11/3 und 11/4).