den Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass er vermutlich in den Niederlanden Kinderzulagen geltend machen könne, worauf dieser ihr mitgeteilt habe, dass sie selber in der Schweiz solche Zulagen beanspruchen könne. In der Folge habe sie solche in den Niederlanden beantragt. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in die Berechnung keine Kinderzulagen miteinbezogen habe (KG-act. 6, S. 23 N 68-70).