a) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Kinderzulagen seien zu ermitteln und den Kindern als Einkommen anzurechnen. Es sei davon auszugehen, dass die drei Töchter Zulagen von mindestens Fr. 500.00 pro Kind erhalten könnten (KG-act. 1, S. 18 N cc). Die Gesuchstellerin erklärt diesbezüglich, sie habe Kantonsgericht Schwyz 27