Gesuchsgegner bestreitet das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach diese Wohnung nicht dauerhaft vermietbar sei, weil es nicht nur neu, sondern auch unbelegt sei (KG-act. 57, S. 14 N 20; KG-act. 67, S. 17 N 58; KG-act. 61, S. 9 ad 19 ff.). Mangels belegter Glaubhaftmachung steht somit nicht rechtsgenüglich fest, dass die Wohnung nicht dauerhaft vermietet werden kann.