Es ist unbestritten, dass der Übertrag der Wohnung in Lenz in das Alleineigentum der Gesuchstellerin anfangs Januar 2019 erfolgte (vgl. KG-act. 61, S. 9 ad 19 ff.; KG-act. 67, S. 16 N 57). Gemäss Entwurf des Eigentumsübertragungsvertrags besteht die Pflicht zur Eigennutzung bzw. ein Verbot der Dauervermietung sowie ein Veräusserungsverbot von fünf Jahren. Indessen ist dieser Vertragsentwurf weder datiert noch unterzeichnet (KG-act. 57/49). Der Kantonsgericht Schwyz 26