57, S. 14 N 19). Am 3. Januar 2019 sei die Wohnung in das Alleineigentum der Gesuchstellerin überführt worden, weshalb sie seither sämtliche Kosten und Lasten zu tragen habe. Ein Verkauf zu einem guten Preis wäre innert nützlicher Frist von Holland aus kaum mög- Kantonsgericht Schwyz 24 lich gewesen; es hätte eine Zwangsversteigerung gedroht (KG-act. 67, S. 16 f. N 57 f.). b) Für die Zeit bis zum 30. September 2018 ist Folgendes zu beachten: