Die Gesuchstellerin wendet ein, im Gegensatz zum Gesuchsgegner habe sie dafür gesorgt, dass die Wohnung überhaupt vermietet werden könne. Der Gesuchsgegner berücksichtige nicht, dass eine wochenweise Vermietung der Wohnung in der Hochsaison zu einem guten Zins möglich sei, wogegen eine Dauermiete und die Vermietung in der Nebensaison nur schwer möglich seien. Die Vermietung sei derzeit knapp kostendeckend. Der Gesuchsgegner liefere keinen Beweis dafür, dass mit der Vermietung der Wohnung ein monatlicher Nettoertrag von Fr. 440.00 tatsächlich erzielt werden könnte (KG-act. 6, S. 23 N 67; KG-act. 26, S. 9 N 36).