a) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin könnte die Ferienwohnung für Fr. 1‘500.00 pro Monat vermieten. Weil die monatlichen Kosten lediglich Fr. 1‘060.00 betragen würden, vermöchte die Gesuchstellerin aus der Vermietung dieser Wohnung einen monatlichen Nettoertrag von mindestens Fr. 440.00 zu erzielen. Dieser Ertrag sei ihr spätestens ab 1. August 2017 als Einkommen anzurechnen (KG-act. 1, S. 18 N bb; KG-act. 16, S. 11 ad 67). Die Übertragung der Wohnung per 3. Januar 2019 auf die Gesuchstellerin sei unverantwortlich gewesen bzw. er hätte einen gemeinsamen Verkauf bevorzugt.