EUR 6'000.00) ein solches von EUR 4'800.00 (80 % von ermessensweise EUR 6'000.00) anzurechnen. 4.2 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin aus der Vermietung der Ferienwohnung in Lantsch/Lenz ein monatliches Einkommen von Fr. 435.00 (Dezember 2016) bzw. je Fr. 900.00 (Januar bis März 2017) an, weil letztere die Wohnung für besagte Zeit zu einem Mietzins von Fr. 2‘099.00 pro Monat vermietet habe und seit 1. Juli 2017 auf unbestimmte Zeit zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘200.00 vermiete, womit sie lediglich ihre Kosten der Wohnung zu decken vermöge (angef. Verfügung, E. 40 S. 19). Kantonsgericht Schwyz 23