Jobvermittler wandte (KG-act. 57/43-57/46). Diese Bemühungen sind als ausreichend zu qualifizieren, zumal zu beachten ist, dass die Gesuchstellerin mit H.________ und J.________ per 1. August 2018 in die Niederlande zog (vgl. E. 4.1d/cc hinten) und allgemein bekannt ist, dass es bei jedem Umzug insbesondere ins Ausland besonders viel zu organisieren und zu regeln gibt. Daher ist der Gesuchstellerin ab 1. August 2018 bis Mitte April 2019 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.