Der Gesuchsgegner bestreitet dies nur pauschal bzw. wendet ein, die Gesuchstellerin habe die ihr zumutbaren Anstrengungen und Bemühungen nicht unternommen, um ein adäquates Arbeitspensum aufzunehmen und einen entsprechenden Verdienst zu erwirtschaften. Es sei inakzeptabel und unzumutbar, dass die Gesuchstellerin jetzt als Praktikantin tätig sei und er sie während der nächsten sechs Kandidaten- und Ausbildungsjahre finanzieren solle, zumal die finanziell (zu) knappen Verhältnisse dies ebenso wenig nahelegen würden. Vielmehr sei ihr ein Einkommen von mindestens Fr. 4'000.00 pro Monat anzurechnen.