dat-Notar" arbeiten, um von der Königlichen notariellen Berufsorganisation als Notar ernannt zu werden oder aber sie vom Justizministerium zum "hinzugefügten" Notar ernannt werden, wobei sie dann dieselben Aufgaben und Befugnisse wie ein Notar hätte, aber bei einem Notar angestellt sein müsste ohne eine eigene Kanzlei eröffnen zu können (KG-act. 67, S. 14-16 N 50-56). Notar N.__