Ihre Arbeitsbemühungen sind zumindest bis Mai 2018 (vgl. E. 4.1d/aa nachfolgend) als ungenügend zu qualifizieren, weshalb der Gesuchstellerin, wie vom Gesuchsgegner beantragt, ab 1. August 2017 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, und zwar zu einem Pensum von 50 % und nicht wie vom Gesuchsgegner gefordert von 80 %, weil sie um die Betreuung der jüngsten Tochter J.________ besorgt ist und das Bundesgericht seine Rechtsprechung betreffend die 10/16-Regel erst im September 2018 aufgab (vgl. E. 4.1b vorne). Kantonsgericht Schwyz 17