Die einzige noch nicht mündige Tochter J.________, steht unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin. Vor diesem Hintergrund (und der damals geltenden „10/16-Regel“) wäre es der Gesuchstellerin grundsätzlich zuzumuten gewesen, seit feststehender definitiver Trennung, also seit Februar 2015, bzw. nach einer angemessenen Übergangszeit, wieder einer Arbeitstätigkeit zu einem Pensum von 50 % nachzugehen.