A/I, S. 7 f. N 19; Vi-act. A/IV, S. 9 f. ad 19; Vi-act. A/V, S. 12 f. N 42-45). Sodann musste die Gesuchstellerin spätestens seit Februar 2015 wissen, dass die Trennung für die Parteien definitiv sein würde. Damals war sie 49 Jahre alt. Die Gesuchstellerin ist heute 53-jährig. Die einzige noch nicht mündige Tochter J.________, steht unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin.