BGer, Urteil 5A_939/2014 vom 12. August 2015 E. 4.1), die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGer, Urteil 5A_939/2014 vom 12. August 2015 E. 4.1). Bei langandauernden Ehen ist einem Ehegatten die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht mehr zuzumuten, wenn er während der Ehe nicht erwerbstätig war und im Zeitpunkt der Trennung 45 Jahre alt ist. Heute besteht die klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 f.; BGer, Urteil 5A_319/2016 vom ww.________ 2017 E. 4.2). Das Bundesgericht gab im September 2018 seine Rechtsprechung zur 10/16-Regel auf und führte aus, für den Normalfall sei