2017 E. 4.2). Bei vorderhand weiterbestehender Ehe ist das Element der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ehegatten kleiner und ihre bisher gelebte Rollenteilung in grösserem Umfang zu schützen als bei der Scheidung. Aber auch namentlich im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wird bei fehlender Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens dem unterhaltsberechtigten Ehegatten bereits ab der Trennung die Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zugemutet (BGer, Urteil 5A_319/2016 vom ww.________ 2017 E. 4.2), falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.