b) Ist die Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, sind die Kriterien für die Bemessung des Scheidungsunterhalts gemäss Art. 125 ZGB analog heranzuziehen, auch wenn sich die Frage der Eigenversorgungskapazität bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts akzentuierter stellt als bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen oder eines Eheschutzverfahrens (BGer, Urteil 5A_912/2010 vom 11. April 2011 E. 3.2; BGer, Urteil 5A_319/2016 vom ww.________ 2017 E. 4.2).