Ausserdem sei für die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit stets eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, weshalb ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend per 1. August 2017 angenommen werden dürfe. Darüber hinaus sei die Gesuchstellerin heute bereits 49 Jahre alt, so dass ein Wiedereinstieg ins Berufsleben nach konstanter und immer noch gültiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr zumutbar sei. Vor diesem Hintergrund könne von ihr nicht verlangt werden, jede Büroarbeit zu verrichten (KG-act. 6, S. 21 f. N 63-66; KG-act. 26, S. 8 f. N 32-35). Kantonsgericht Schwyz 14