Die Gesuchstellerin bestreitet das Vorbringen des Gesuchsgegners. Noch im Januar 2014 habe der Gesuchsgegner J.________ mitgeteilt, wieder in die Schweiz zurückzukehren und erst im Februar 2015 habe er seine Trennungsabsicht seiner Familie gegenüber geäussert. Sie habe sich ernsthaft um eine Stelle bemüht und entsprechende Bewerbungen ins Recht gelegt, aber keine gefunden, weil sie im holländischen bzw. nicht im schweizerischen Recht ausgebildet sei. Ausserdem sei für die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit stets eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, weshalb ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend per 1. August 2017 angenommen werden dürfe.