Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin als ausgebildete Juristin, die bis in das Jahr 2011 als solche gearbeitet habe, nicht einer ausserhäuslichen Teilzeiterwerbstätigkeit von mindestens 50 % bzw. gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung von 80 % nachgehe, zumal die Töchter bereits 14, 17 und 20 Jahre alt seien. Weder habe sich die Gesuchstellerin nachweislich um eine Teilzeitanstellung bemüht noch treffe zu, dass Teilzeitpensen nicht in Aussicht stünden. Die Einreichung von drei Bewerbungen in zehn Monaten belege keine ernsthaften Absichten der Gesuchstellerin.