a) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Parteien würden seit dem Zuzug der Gesuchstellerin in die Schweiz im Juni 2014 keine „Expat-Ehe“ mehr führen; seit Oktober 2013 wolle sich die Gesuchstellerin scheiden lassen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin als ausgebildete Juristin, die bis in das Jahr 2011 als solche gearbeitet habe, nicht einer ausserhäuslichen Teilzeiterwerbstätigkeit von mindestens 50 % bzw. gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung von 80 % nachgehe, zumal die Töchter bereits 14, 17 und 20 Jahre alt seien.