4.1 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin kein Erwerbseinkommen an, weil die Parteien eine „Expat-Ehe“ geführt hätten und die Gesuchstellerin sich zurzeit nachweislich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe, aber noch keinen ausserhäuslichen Verdienst gefunden habe. Daran vermöchte nichts zu ändern, falls es der Gesuchstellerin gemäss der bundesgerichtlichen 10/16-Regel bereits zumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 50 % nachzugehen (angef. Verfügung, E. 39 S. 19). Kantonsgericht Schwyz 13