b) I.________, wurde während des vorliegenden Berufungsverfahrens am xx.________ 2019 mündig. Gleichentags stimmte sie der Fortsetzung der Prozessstandschaft durch die Gesuchstellerin zu (KG-act. 77/1). Diese ist deshalb weiterhin befugt, über die Mündigkeit von I.________ hinaus im eigenen Namen und an ihrer Stelle Unterhaltsbeiträge einzuklagen, wobei die Unterhaltsbeiträge zu Handen des mündigen Kindes zu zahlen sind (vgl. Kantonsgericht Schwyz 12