Der Gesuchsgegner wendet ein, I.________ und H.________ stünden nicht unter der Obhut der Gesuchstellerin. Letztere bezahle diesen beiden Kindern weder Kost noch Logis noch erbringe sie Leistungen in natura. Gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB seien beide Elternteile für ihre Kinder unterhaltspflichtig. Daher habe er nicht allein für den Lebensbedarf von I.________ und H.________ aufzukommen, sondern die Gesuchstellerin habe diese zur Hälfte mitzufinanzieren. Der Staat finanziere den monatlichen Bedarf von H.________ von EUR 1'481.67 in der Höhe von EUR 870.00.