Abs. 1 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (BGE 144 III 349 Regeste und E. 4.2.1 S. 351 f. = Pra 8/2019 Nr. 88). Darum sind beide Parteien mit den von ihnen im Berufungsverfahren neu behaupteten Tatsachen und eingereichten Unterlagen unabhängig von der Einhaltung der Novenvoraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zu hören. Die vom Gesuchsgegner (und von der Gesuchstellerin) in sämtlichen Eingaben vorgebrachten Einwendungen gegen neue Vorbringen und Belege der Gegenpartei sind unbegründet. Darauf ist in der Folge grundsätzlich nicht mehr einzutreten.