Mit Verfügung vom 14. März 2018 wies die Kantonsgerichtsvizepräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, mit Verbleib der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der Hauptsache (KG-act. 30), wozu der Gesuchsgegner am 11. April 2018 Stellung nahm (KG-act. 32), zu welcher sich die Gesuchstellerin ihrerseits mit Eingabe vom 26. April 2018 vernehmen liess (KG-act. 34). Am 17. / 22. Mai 2018 und 28. Juni 2018 bescheinigte der Gerichtsschreiber die Vollstreckbarkeit der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 21. September 2017 mit dem Hinweis, dass die betreffende Verfügung, soweit angefochten, noch nicht rechtskräftig sei (KG-act. 40, 42 und 44).