Mit Eingabe vom 1. März 2018 liess sich die Gesuchstellerin zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 12. Februar 2018 vernehmen mit dem Rechtsbegehren, es sei das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit abzuweisen und es sei die Gesuchstellerin die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung zu bescheinigen (KG-act. 26). Mit Verfügung vom 14. März 2018 wies die Kantonsgerichtsvizepräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, mit Verbleib der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der Hauptsache (KG-act. 30), wozu der Gesuchsgegner am 11. April 2018 Stellung nahm (KG-act.