Am 12. Februar 2018 liess die Gesuchstellerin dem Kantonsgericht das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ mit entsprechenden Beilagen zukommen (KG-act. 21). Mit Eingabe vom 1. März 2018 liess sich die Gesuchstellerin zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 12. Februar 2018 vernehmen mit dem Rechtsbegehren, es sei das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit abzuweisen und es sei die Gesuchstellerin die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung zu bescheinigen (KG-act. 26).