Mit Berufungsantwort vom 19. Oktober 2017 trug die Gesuchstellerin auf Abweisung der Berufung an, soweit darauf einzutreten sei. Sie beantrage zudem die Verpflichtung des Gesuchsgegners, ihr für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe der Anwaltskosten von voraussichtlich Fr. 4‘000.00 zuzüglich eines allfälligen Gerichtskostenanteils zu verpflichten. Eventualiter, falls ein Prozesskostenbeitrag nicht gesprochen werden könne, sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung und Kantonsgericht Schwyz 6