Ab August 2017 sei von einem Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte abzusehen. Der Berufungskläger sei überdies berechtigt zu erklären, bereits von ihm geleistete Zahlungen an die Berufungsbeklagte gegen Nachweis der Zahlungen vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Abzug bzw. zur Verrechnung zu bringen. 4. Es sei die Vollstreckung der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln v. 21. September 2017 (ZES 2016 066) aufzuschieben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.