Der Berufungskläger sei überdies berechtigt zu erklären, bereits von ihm geleistete Zahlungen an die Berufungsbeklagte für die Kinder gegen Nachweis der Zahlungen vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Abzug bzw. zur Verrechnung zu bringen. 3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an deren Unterhalt bis und mit Juni 2016 vorschüssig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5‘115.00, von Juli 2016 bis Juli 2017 einen solchen von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen. Ab August 2017 sei von einem Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte abzusehen.