Auslagen (bspw. Schule), sofern diese vorgängig mit dem Berufungskläger abgesprochen wurden und von keinem Dritten bezahlt werden. Der Berufungskläger sei überdies berechtigt zu erklären, bereits von ihm geleistete Zahlungen an die Berufungsbeklagte für die Kinder gegen Nachweis der Zahlungen vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Abzug bzw. zur Verrechnung zu bringen.