2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder H.________, I.________ und J.________ jeweils vorschüssig monatliche Unterhaltsbeiträge bis und mit Juni 2016 von je Fr. 1‘300.00, ab Juli 2016 von je Fr. 800.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen sowie au.o. Auslagen (bspw. Schule), sofern diese vorgängig mit dem Berufungskläger abgesprochen wurden und von keinem Dritten bezahlt werden.