Die Gerichtskosten werden auf CHF 9‘000.00 festgesetzt. Sie werden der Gesuchstellerin zu einem Drittel (CHF 3‘000.00) und dem Gesuchsgegner zu 2/3 (CHF 6‘000.00) überbunden. 15. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausserrechtlich mit CHF 3‘200.00 zu entschädigen. 16. [Rechtsmittel]. 17. [Zustellung]. Kantonsgericht Schwyz 5