10. […]. 11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Scheidungsverfahren ZEO 2015 020 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 13‘500.00 zu bezahlen. 12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das vorliegende Massnahmenverfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 5‘000.00 zu bezahlen, wobei dieser Betrag mit der ausserrechtlichen Entschädigung gemäss nachfolgender Dispositiv- Ziffer 15 nicht verrechenbar ist. 13. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 14. Die Gerichtskosten werden auf CHF 9‘000.00 festgesetzt.