Am 21. September 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln was folgt: 1.-2. […]. 3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die beiden Töchter I.________ und J.________ für die weitere Dauer des Ehescheidungsprozesses während deren Schulferien an einem Tag pro Ferienblock (Sommer, Herbst, Weihnachten, Winter und Frühling) in der Schweiz unter einmonatiger schriftlicher Vorankündigung und frühestens ab Weihnachten 2017 zu besuchen. Ausserdem wird er berechtigt erklärt, mit den beiden Töchtern I.__