{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:23:01", "Checksum": "7e8a8d81f36b113fa309e0e53075dba5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung\n\nDie Vorbringen des Gesuchsgegners zum liquiden Vermögen der Gesuchstellerin in seiner Eingabe vom 11. April 2018 (vgl. KG-act. 32) sind an dieser\nStelle nicht zu hören, weil sie sich auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom\n12. Februar 2018 und den diesbezüglichen Beilagen beziehen und somit nicht\nden hier aktuellen Zeitpunkt vom 25. Mai 2016 betreffen. Darauf ist erst bei\nder Beurteilung der von der Gesuchstellerin für das vorliegende Berufungsverfahren beantragten Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines\nProzesskostenvorschusses von Fr. 4‘000.00 bzw. bei deren Eventualantrag\num Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzugehen (vgl. E. 10 hinten).\nKantonsgericht Schwyz 127\n\nNach dem Gesagten vermag die Gesuchstellerin glaubhaft zu machen, dass\nes ihr nicht möglich ist, mit ihren eigenen liquiden Mitteln neben der Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und die drei Kinder auch noch für die Kosten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens und des Scheidungsverfahrens\naufzukommen.\n\ncc) Der Gesuchsgegner will seine Behauptung, derzeit über keine liquiden\nMittel mehr zu verfügen, mit der Einreichung verschiedener Bankkontoauszüge glaubhaft machen (KG-act. 16, S. 15 f. ad 97 ff.; KG-act. 16/1-3). Zum einen betreffen diese Auszüge nicht den relevanten Zeitpunkt vom 25. Mai\n2016. Zum anderen legt der Gesuchsgegner nicht einmal eine Vollständigkeitserklärung seiner Banken vor. Ebenso wenig reicht er eine Steuererklärung oder Ähnliches ein, die seine finanziellen Verhältnisse in den Niederlanden glaubhaft belegen würde. Es steht somit nicht rechtsgenüglich fest,\ndass der Gesuchsgegner nicht noch über weitere Bankkonten verfügt. Ein\nHinweis auf ein weiteres Konto, kann dem Auszug des Kontos tt der ABN\nAMRO entnommen werden, weil am 23. November 2017 eine Zahlung von\nEUR 3‘527.00 an eine deutsche IBAN Nummer erfolgte (KG-act. 16/1), worauf\ndie Gesuchstellerin hinwies (KG-act. 26, S. 12 N 48) und wozu der Gesuchsgegner in der Folge keine Stellung nahm (vgl. KG-act. 32).\n\ndd) Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung der beiden Prozesskostenvorschüsse für das Scheidungsverfahren und für das vorsorgliche Massnahmenverfahren von\nFr. 13‘500.00 bzw. Fr. 5‘000.00 nicht zu beanstanden.\n\n9. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 9'000.00 der Gesuchstellerin zu 1/3 (Fr. 3'000.00) und dem Gesuchsgegner zu 2/3\n(Fr. 6'000.00) und verpflichtete den Gesuchsgegner, die Gesuchstellerin aus-\nKantonsgericht Schwyz 128\n\nserrechtlich reduziert mit Fr. 3'200.00 zu entschädigen (vgl. angef. Verfügung,\nE. 78-83 S. 29).\n\na) Die Parteien beantragen jeweils Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.\n\nb) Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei\nobsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens\nverteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das\nGericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten\nnach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies rechtfertigt sich Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 6 zu Art. 107\nZPO).\n\nc) Hinsichtlich des Obsiegens und Unterliegens der Parteien kann\ngrundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.\nangef. Verfügung, E. 79 S. 29). Obwohl die Gesuchstellerin lediglich hinsichtlich des Kinderunterhalts mehrheitlich obsiegt bzw. bezüglich des Ehegattenunterhalts mehrheitlich unterliegt, ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht abzuändern. Denn einerseits ergaben sich die wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung des Einkommens des\nGesuchsgegners erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens. Andererseits belegt der Gesuchsgegner seine finanziellen Verhältnisse in den Niederlanden\nnicht glaubhaft, weshalb davon auszugehen ist, dass dessen wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit besser ist als jene der Gesuchstellerin (vgl. E. 8 vorne).\n\n10. a) Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss für\ndie Anwaltskosten von voraussichtlich Fr. 4‘000.00 zuzüglich eines allfälligen\nKantonsgericht Schwyz 129\n\nGerichtskostenanteils zu bezahlen bzw. eventualiter, ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (KG-act. 6, Antrag-Ziff. 2 und S. 30 f. N 101). Der Gesuchsgegner\nverlangt die Abweisung dieser Rechtsbegehren (KG-act. 16, S. 16 ad 101).\n\nb) Relevante sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin im Zeitpunkt ihrer Gesuchstellung vom 19. Oktober 2017.\n\nc) aa) Hinsichtlich der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ist vorerst auf\nE. 7c/bb und E. 2.3g/cc vorne zu verweisen. Gestützt auf die neusten Zahlen\nder Gesuchstellerin ist glaubhaft, dass deren finanzielle Situation per 19. Oktober 2017 schlechter war als noch im Mai 2016 (vgl. KG-act. 21). Was der\nGesuchsgegner dagegen vorträgt (KG-act. 32), vermag nicht zu überzeugen.\nDenn den von ihm erwähnten Vermögenswerten der Gesuchstellerin\n(KG-act. 32, S. 2 N 2a und c) liegen höhere Schulden gegenüber (vgl. KGact. 21/6). Ausserdem vermag die Gesuchstellerin die vom Gesuchsgegner\nals ungeklärte Gutschriften bezeichneten Beträge plausibel zu begründen (vgl.\nKG-act. 32, S. 2 N 2b; KG-act. 34, zu 2b). Daher ist die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin als glaubhaft zu beurteilen.\n\n"}