{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Überdies\nmuss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten,\ndie er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer,\nUrteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2). Es obliegt dem Gesuchsteller, diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, aus welchen er seinen Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ableitet (OGer\nZürich, Beschluss LQ100062-O/U vom 28. Juli 2011 E. III./5.1).\n\nEine Partei gilt als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit sind alle finanziellen Verpflichtungen der\ngesuchstellenden Partei zu berücksichtigen sowie ihre Einkommens- und\nVermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen (BGer, Urteile 4A_675/2012 und 4A_677/2012 je vom 18. Januar 2013\nE. 7.2; Beschluss ZK2 2013 104 vom 17. März 2014 E. 5a/aa). Bleibt nach\nAbzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem\nEinkommen und Vermögen nichts übrig oder resultiert ein Negativsaldo, liegt\nohne Weiteres Mittellosigkeit vor. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem\nEinkommen und dem Notbedarf des Gesuchsgegners ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Der monatliche Überschuss sollte eine Tilgung der Prozesskosten binnen\nein bis zwei Jahren ermöglichen (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO,\n2. A., 2016, N 17 zu Art. 117 ZPO; Bühler, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, 2012, N 36 zu Art. 117 ZPO). Gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 7. November 2007 (mit Änderungen vom 11. März\n2008 und 7. Dezember 2010) sind zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein\nZuschlag von max. 30 Prozent auf dem Grundbetrag, die laufenden Steuern\nund die belegten Abzahlungen aus den Vorjahren hinzuzurechnen und ist ein\nFreibetrag in der Höhe von ein bis zwei Monaten, ausnahmsweise drei Mona-\nKantonsgericht Schwyz 125\n\nten zu berücksichtigen (vgl. http://www.kgsz.ch, unter „Eingaben“ und „unentgeltliche Rechtspflege“).\n\nBei der Prüfung der Mittellosigkeit ist überdies der Effektivitätsgrundsatz zu\nberücksichtigen. Demnach dürfen nur jene Einkünfte und Vermögenswerte\nberücksichtigt werden, welche tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar\noder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (Bühler, a.a.O., N 8 zu Art. 117\nZPO).\n\nc) aa) Die Gesuchstellerin ersuchte mit Eingabe vom 25. Mai 2016 um\nProzesskostenbevorschussung durch den Gesuchsgegner (Vi-act. A/I, Antrag-\nZiff. 6 und 7). Massgebend für die Beurteilung der Prozesskostenbeurteilung\nist somit dieser Zeitpunkt.\n\nbb) Am 25. Mai 2016 betrug das Guthaben der Gesuchstellerin auf dem\nKonto der L.________ Fr. 7‘218.74 (Vi-KB 72, S. 15) und per Ende 2016 waren es noch Fr. 1‘381.00 (KG-act. 26/1). Hinzu kommt bloss noch ein unbedeutender Betrag auf dem Konto der Gesuchstellerin bei der ABN AMRO in\nHolland (vgl. Vi-KB 92). Die Steuerbehörde stellte in der definitiven Veranlagungsverfügung 2015 auf die Werte gemäss Steuererklärung 2015 ab\n(vgl. KG-act. 6/3). Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners\n(KG-act. 16, S. 15) kann darauf abgestellt werden, weil die Gesuchstellerin\nbereits im vorinstanzlichen Verfahren die Steuererklärung 2015 einreichte und\ndas Kantonsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat, ohne Antrag der Parteien verpflichtet ist, alle Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, die notwendig oder geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen, und Beweise, die für den Entscheid wesentlich sind, unabhängig von den Beweisanträgen der Parteien abzunehmen hat (vgl. E. 1b vorne). Per Ende 2016 wurden neben den Vermögenswerten betreffend Liegenschaften lediglich Fr. 11‘586.00 unter dem Titel „Motorfahrzeuge“\n(KG-act. 26/1) ausgewiesen.\nKantonsgericht Schwyz 126\n\nEs ist aktenmässig erstellt, dass die Gesuchstellerin von ihren Eltern von April\n2016 bis April 2017 Darlehen im Betrag von insgesamt EUR 54‘000.00 erhielt\n(vgl. Vi-KB 57, 62 und 81 f.). Im relevanten Zeitpunkt vom 25. Mai 2016 waren\nes aber lediglich EUR 4‘000.00. Es erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin diese Darlehen aufnahm, um ihren Lebensunterhalt und jenen der drei\nTöchter zu bestreiten. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Gesuchstellerin ihrer Rechtsvertreterin für deren Mandatsführung im Scheidungsverfahren, im vorsorglichen Massnahmenverfahren und im vorliegenden Berufungsverfahren am 15. November 2017 insgesamt Fr. 79‘000.00 schuldete\n(vgl. KG-act. 21/6.11). Die Gesuchstellerin reichte diese Unterlagen gestützt\nauf die Verfügung der Vorsitzenden vom 25. Januar 2018 (KG-act. 17) ein,\nweshalb sie – entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KGact. 32, S. 1) damit zu hören ist. Ausserdem geht die eheliche Beistands- bzw.\nUnterhaltspflicht der elterlichen Unterstützungspflicht vor.\n\nDer Vermögenswert der Wohnung in Lantsch/Lenz kann nicht berücksichtigt\nwerden, weil er nicht liquid ist und auch kurzfristig daraus kein Geld realisiert\nwerden kann, zumal aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögenslage der Gesuchstellerin eine Erhöhung der Hypothek unwahrscheinlich erscheint.\n\n"}