{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dies\nergibt ein Steuerbetrag von insgesamt EUR 6'315.50 ([EUR 4'405.60 x 0.5175\n= EUR 2'279.90] + [EUR 10'907.00 x 0.37 = EUR 4'035.60]) pro Jahr bzw.\nEUR 526.30 pro Monat. Somit reduziert sich der Gesamtüberschuss um\ndiesen Betrag auf EUR 4'258.90 (EUR 4'785.20 – EUR 526.30), welcher zu\n2/3 bzw. EUR 2'839.25 an die Gesuchstellerin und die Kinder und zu 1/3 bzw.\nEUR 1'419.65 an den Gesuchsgegner geht. Die Gesuchstellerin erhält davon\n2/5 bzw. EUR 1'135.70 (EUR 2'839.25 : 2.5). Der Rest bzw. EUR 1'703.55\n(EUR 2'839.25 : 2.5 x 1.5) geht an die Kinder. Dies führt zu folgender\nGesamtunterhaltspflicht:\n\nBedarf von Gesuchstellerin und Kinder EUR 5'409.40\nSteuerbetrag EUR 526.30\nMinus Einkommen Gesuchstellerin EUR 4'800.00\nPlus Überschussanteil EUR 2'839.25\nGesamtunterhalt EUR 3'974.95\n\nDer Gesuchstellerin ist bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Einkommen\nvon EUR 4’800.00 (E. 4.1d/dd vorne) anzurechnen. Damit vermag sie ihren\nBedarf von EUR 2'103.85 zuzüglich ihren Steuerbetrag von EUR 526.30 zu\ndecken, weshalb auch für J.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet\nist. Der Gesamtunterhaltsbeitrag von EUR 3’974.95 ist auf die drei Töchter\naufzuteilen und von einem persönlichen Unterhaltsbeitrag an die\nGesuchstellerin ist abzusehen. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind nur bis zum\nAbschluss der Erstausbildung der Töchter zu bezahlen, und zwar direkt an die\nmündige H.________, I.________ und J.________. Es ist davon auszugehen,\ndass sich zu diesem Zeitpunkt einzig J.________ noch in Erstausbildung\nbefinden wird, weshalb deren Unterhaltsbeitrag auf gerundet EUR 1’400.00\nKantonsgericht Schwyz 122\n\npro Monat (Bedarf von EUR 830.40 + Überschussanteil von EUR 567.85;\nBarunterhalt) festzusetzen ist. Der Restbetrag von EUR 2’575.00 wäre auf\nH.________ und I.________ aufzuteilen, je gerundet EUR 1’285.00, falls sich\ndiese immer noch in Erstausbildung befänden. Über allfällige niederländische\nKinderzulagen ist nichts zu befinden (vgl. Periode vom 01.08.18-31.10.19).\n\n8. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für\ndas Scheidungsverfahren ZEO 2015 020 einen Prozesskostenvorschuss von\nFr. 13‘500.00 und für das Massnahmenverfahren ZES 2016 066 einen\nsolchen von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffern 11\nund 12). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei erwiesen, dass der\nGesuchsgegner wegen des hohen Einkommens in der Lage gewesen sei, in\nSingapur Ersparnisse zu bilden. Zudem habe der Gesuchsgegner\nzugestanden, beim Stellenwechsel von E.________ zur L.________ Singapur\nvon der L.________ eine Entschädigung von ca. Fr. 88‘000.00 erhalten zu\nhaben als Kompensation für den Bonusverlust bei E.________. Ebenso habe\ner Vorsorgegelder der AH.________ in Hong Kong ausbezahlt bekommen.\nDaher sei der Gesuchsgegner leistungsfähig. Demgegenüber habe die\nGesuchstellerin glaubhaft dargetan, nicht über die erforderlichen eigenen\nfinanziellen Mittel zu verfügen, um diese Prozesse zu finanzieren. Bei\nBezahlung dieser beiden Prozesskostenvorschüsse würden diese im\nGüterrecht angerechnet (angef. Verfügung, E. 76 f. S. 28 f.).\n\na) Der Gesuchsgegner beantragt die Aufhebung seiner\nProzesskostenverpflichtung. Zum einen habe die Gesuchstellerin ihre\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse nicht transparent offengelegt. Es\nfehle nach wie vor eine Steuererklärung mit Wertschriftenverzeichnis. Auch\nhabe die Gesuchstellerin zwischenzeitlich von ihren Eltern Darlehen von\ninsgesamt Fr. 58‘000.00 erhalten, weshalb sie für die eigenen Anwaltskosten\nhabe aufkommen können. Zum anderen vermöge der Gesuchsgegner wegen\nKantonsgericht Schwyz 123\n\nseiner eigenen prekären Vermögens- und Schuldensituation keinen\nProzesskostenbeitrag zu leisten. Er sei bereit, die Ferienwohnung in\nLantsch/Lenz zu verkaufen. Die Gesuchstellerin weigere sich aber, ihre\nEinwilligung zu erteilen. Mit dem Verkauf dieser Liegenschaft ergäbe sich\nnach Abzug der Hypothek und aller übrigen Kosten ein Erlös zwischen Fr.\n200‘000.00 und Fr. 240‘000.00 (KG-act. 1, S. 29 N 4.7).\n\nDie Gesuchstellerin entgegnet, sie habe alle Konten offengelegt. Ihr\nWertschriften- und Guthabenvermögen per 31. Dezember 2015 gehe zudem\naus der beiliegenden Steuerveranlagung 2015 hervor und betrage Fr.\n4‘593.00. Das Darlehen der Eltern habe sie lediglich im Betrag von Fr.\n5‘000.00 für die Anwaltskosten verwendet und benötige es im Übrigen für die\nBestreitung des Lebensunterhalts. Ein Verkauf der Wohnung in Lantsch/Lenz\nwäre im heutigen Zeitpunkt kostspielig, weil die noch laufende Festhypothek\nabgelöst werden müsste. Ausserdem stelle diese Wohnung das einzige\nAktivum dar, über welches der Gesuchsgegner nicht ohne Weiteres frei\nverfügen könne (KG-act. 6, S. 29 f. N 97-99).\n\nb) Das Gericht kann auf Antrag eines bedürftigen Ehegatten den anderen\nEhegatten verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss als Teil der Beistandspflicht nach Art. 159 ZGB oder Teil der Unterhaltspflicht zu leisten. Dieser Anspruch geht demjenigen gegenüber dem Gemeinwesen auf unentgeltliche\nRechtspflege vor (Bähler, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 276 ZPO;\nSutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\na.a.O., N 21 zu Art. 276 ZPO; BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674; Verfügung\nGPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 E. 2a).\n\n"}