{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Über\nKantonsgericht Schwyz 118\n\nallfällige niederländische Kinderzulagen ist nichts zu befinden (vgl. Periode\nvom 01.08.18 -31.10.19).\n\nUnterhalt 01.11.23 – 31.10.26\n\nEinkommen Gesuchsgegner EUR 7'397.50\nEinkommen Gesuchstellerin EUR 3'200.00\nTotal EUR 10'597.50\nBedarf Gesuchstellerin und Kinder EUR 5'409.40\nBedarf Gesuchsgegner EUR 2'002.90\nÜberschuss EUR 3'185.20\n\nDer Überschuss von EUR 3'185.20 ist der Gesuchstellerin und den Kindern zu\n2/3 bzw. EUR 2'123.45 und dem Gesuchsgegner zu 1/3 resp. EUR 1'061.75\nzuzuteilen. Die Gesuchstellerin erhält 2/5, also EUR 849.40 (EUR 2'123.45 :\n2.5). Der Rest bzw. EUR 1'274.05 (EUR 2'123.45 : 2.5 x 1.5) geht an die\nKinder.\n\nBei dieser Rechnung erhielte die Gesuchstellerin und die Kinder einen\nUnterhaltsbeitrag von EUR 4'332.85 (Bedarf von EUR 5'409.40 – Einkommen\nvon EUR 3'200.00 + Überschuss von EUR 2'123.45), wobei darin die Steuern\ndes persönlichen Ehegattenunterhaltsbeitrags nicht enthalten sind.\n\nAuf den Betrag von EUR 10'192.80 (EUR 849.40 x 12) entfallen noch Steuern.\nDas Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von EUR 3'200.00 pro Monat\nbzw. EUR 38'400.00 ist bereits versteuert. Unter Einbezug des Beitrags an\nden persönlichen Unterhalt von EUR 10'192.80 pro Jahr betrüge ihr\nEinkommen EUR 48'592.80, weshalb die EUR 10'192.80 nur mit\ndurchschnittlich 37 % zu versteuern sind (vgl. KG-act. 61/2), woraus ein\nSteuerbetrag von EUR 3'771.35 bzw. EUR 314.30 pro Monat resultiert. Somit\nKantonsgericht Schwyz 119\n\nreduziert sich der Gesamtüberschuss um diesen Betrag auf EUR 2'870.90\n(EUR 3'185.20\n– EUR 314.30), welcher zu 2/3 bzw. EUR 1'913.95 an die Gesuchstellerin und\ndie Kinder und zu 1/3 bzw. EUR 956.95 an den Gesuchsgegner geht. Die\nGesuchstellerin erhält davon 2/5 bzw. EUR 765.60 (EUR 1'913.95 : 2.5). Der\nRest bzw. EUR 1'148.35 (EUR 1'913.95 : 2.5 x 1.5) geht an die Kinder. Dies\nführt zu folgender Gesamtunterhaltspflicht:\n\nBedarf von Gesuchstellerin und Kinder EUR 5'409.40\nSteuerbetrag EUR 314.30\nMinus Einkommen Gesuchstellerin EUR 3'200.00\nPlus Überschussanteil EUR 1'913.95\nGesamtunterhalt EUR 4'437.65\n\nDer Gesuchstellerin ist bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Einkommen\nvon EUR 3’200.00 (E. 4.1d/dd vorne) anzurechnen. Damit vermag sie ihren\nBedarf von EUR 2'103.85 zuzüglich ihren Steuerbetrag von EUR 314.30 zu\ndecken, weshalb für J.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.\nSomit sind für die Töchter folgende gerundete Unterhaltsbeiträge (Bedarf\n+ Überschussanteil; Barunterhalt) zu sprechen, wobei der Unterhaltsbeitrag an\ndie Tochter H.________ auf EUR 1‘900.00 festzusetzen ist, weil damit deren\nBedarf vollauf gedeckt wird:\n\nH.________ EUR 1'654.20 + EUR 382.80 EUR 1’900.00\nI._________ EUR 820.95 + EUR 382.80 EUR 1’205.00\nJ._________ EUR 830.40 + EUR 382.80 EUR 1’215.00\n\nDiese Kinderunterhaltsbeiträge sind nur bis zum Abschluss der Erstausbildung\nder Töchter zu bezahlen, und zwar direkt an die mündige H.________,\nI.________ und J.________. Über allfällige niederländische Kinderzulagen ist\nKantonsgericht Schwyz 120\n\nnichts zu befinden (vgl. Periode 01.08.18-31.10.19). Der Restbetrag von\nEUR 115.00 (EUR 4’437.65 – EUR 1’900.00 – EUR 1’205.00 – EUR 1’215.00)\nstellt den persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin dar.\n\nUnterhalt ab 1. November 2026\n\nEinkommen Gesuchsgegner EUR 7'397.50\nEinkommen Gesuchstellerin EUR 4'800.00\nTotal EUR 12'197.50\nBedarf Gesuchstellerin und Kinder EUR 5'409.40\nBedarf Gesuchsgegner EUR 2'002.90\nÜberschuss EUR 4'785.20\n\nDer Überschuss von EUR 4'785.20 ist der Gesuchstellerin und den Kindern zu\n2/3 bzw. EUR 3'190.15 und dem Gesuchsgegner zu 1/3 resp. EUR 1'595.05\nzuzuteilen. Die Gesuchstellerin erhält 2/5, also EUR 1'276.05 (EUR 3'190.15 :\n2.5). Der Rest bzw. EUR 1'914.10 (EUR 3'190.15 : 2.5 x 1.5) geht an die\nKinder.\n\nBei dieser Rechnung erhielte die Gesuchstellerin und die Kinder einen\nUnterhaltsbeitrag von EUR 3'799.55 (Bedarf von EUR 5'409.40 – Einkommen\nvon EUR 4'800.00 + Überschuss von EUR 3'190.15), wobei darin die Steuern\ndes persönlichen Ehegattenunterhaltsbeitrags nicht enthalten sind.\n\nAuf den Betrag von EUR 15'312.60 (EUR 1'276.05 x 12) entfallen noch\nSteuern. Das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von EUR 4'800.00 pro\nMonat bzw. EUR 57'600.00 ist bereits versteuert. Unter Einbezug des Beitrags\nan den persönlichen Unterhalt von EUR 15'312.60 pro Jahr betrüge ihr\nEinkommen EUR 72'912.60. Bis EUR 68'507 beträgt der Steuersatz\ndurchschnittlich 37 %, nachher 51.75 % (vgl. KG-act. 61/2). Also ist vom\nKantonsgericht Schwyz 121\n\n"}