{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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August 2019) auf das Doppelte bzw.\nEUR 172.00 belief (KG-act. 57, S. 9; KG-act. 57/38; KG-act. 61, S. 7 unten).\n\nDer Gesuchsgegner anerkennt die Kosten von H.________ betr. Studienbücher und \"Online platform SOWISO\" von EUR 72.00 pro Monat (vgl. KGact. 57, S. 9; KG-act. 57/39 und 57/40; KG-act. 61, S. 7 unten).\n\nu) aa) Die Gesuchstellerin will die mit dem Umzug nach Holland einmalig\nanfallenden Kosten von EUR 12'596.30 in ihrem Bedarf und derjenigen ihrer\nTöchter, umgerechnet auf maximal zwölf Monate, angerechnet haben, zumal\nsie weder über einen Überschuss noch über Vermögen verfüge und der Gesuchsgegner mehrmals einen solchen Umzug verlangt habe. Der Gesuchsgegner könne keine Belege vorlegen, welche seine Kosten für den Umzug von\nSingapur nach Holland belegen würden, weshalb anzunehmen sei, dass die\nFirma AG.________, Arbeitgeberin seiner Partnerin T.________, die betreffenden Kosten getragen habe (KG-act. 57, S. 5 und 8 N 13; KG-act. 57/25-\n57/31; KG-act. 67, S. 11 f. N 36). Der Gesuchsgegner wendet ein, diese Kosten seien irrelevant, weil die Gesuchstellerin den Umzug in die Niederlande\nunangekündigt und freiwillig vorgenommen habe. Sie müsse diese aus einem\nallfälligen Überschuss oder aus ihrem Vermögen bezahlen. Seine Kosten hinsichtlich des Umzugs aus Singapur nach Holland seien auch nicht in seinen\nBedarf aufgenommen worden (KG-act. 61, S. 6 ad 13 Umzugskosten; KG-act.\n71, S. 6 ad 36).\nKantonsgericht Schwyz 97\n\nDie Gesuchstellerin, H.________ und J.________ verbrachten lediglich vier\nJahre, I.________ deren fünf, in der Schweiz. Der Gesuchsgegner folgte ihnen nie, sondern zog direkt von Singapur in die Niederlande (vgl. E. 5.2d/dd\nvorne). Die Gesuchstellerin ist niederländische Staatsbürgerin und schaffte in\nHolland den Wiedereinstieg in ihren erlernten Beruf (vgl. E. 4.1d vorne). Es\nkann der Gesuchstellerin deshalb nicht vorgeworfen werden, sie hätte per\n1. August 2018 nicht in die Niederlande umziehen dürfen. Die Gesuchstellerin\nvermochte die Mittel für die Kosten des Umzugs nach Holland aufzubringen,\nzumal davon auszugehen ist, dass sie die betreffenden Rechnungen von August, Oktober und November 2018 (vgl. KG-act. 57/25-57/31) zwischenzeitlich\nbeglich. Indessen ist zu beachten, dass die Gesuchstellerin weder über einen\nÜberschuss (vgl. E. 7 hinten) noch über ein substanzielles Vermögen verfügt\n(vgl. E. 8c/bb hinten). Es rechtfertigt sich deshalb, die behaupteten Kosten von\nEUR 12'596.30, welche von zwei Ausnahmen abgesehen, glaubhaft belegt\nsind, teilweise bzw. während eines Jahres im Betrag von EUR 500.00 pro Monat (insgesamt in der Höhe von EUR 6'000.00 [12 x Fr. 500.00]) in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen, zumal unmittelbare grössere Auslagen wie für einen Wohnungswechsel in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen\nist (Richtlinien, a.a.O., Ziff. II/8). Daran vermag nichts zu ändern, dass die\nKosten des Gesuchsgegners, welche bei dessen Umzug von Singapur nach\nHolland allenfalls anfielen, nicht in seinen Bedarf aufgenommen wurden. Zum\neinen behauptet der Gesuchsgegner nicht, er habe solche Kosten und in welcher Höhe jemals geltend gemacht. Ebenso wenig belegt er entsprechende\nKosten glaubhaft. Zum anderen verfügt der Gesuchsgegner im Vergleich zur\nGesuchstellerin über substanzielles Vermögen (vgl. E. 8c/cc hinten).\n\nbb) Der Gesuchsgegner anerkennt die von der Gesuchstellerin dargelegten\neinmalig anfallenden Kosten für H.________ im Zusammenhang mit dem Studium (Kosten für Studentenorganisation, Möbel für Einrichtung Zimmer) von\ninsgesamt EUR 1'156.10. Indessen ist umstritten, wer diese zu tragen hat. Die\nKantonsgericht Schwyz 98\n\nGesuchstellerin will diese einmaligen Kosten von H.________ während zwei\nJahren im Betrag von jeweils monatlich EUR 48.17 (EUR 1'156.10 : 24) in\nderen monatlichem Bedarf berücksichtigten. Sie werde nie ein so hohes Einkommen erzielen wie der Gesuchsgegner, weshalb dessen Forderung, wonach sie sich zur Hälfte an den Kosten von H.________ zu beteiligen habe,\nvöllig verfehlt sei. Der Gesuchsgegner hält dafür, dass beide Parteien diese\nKosten je zur Hälfte mitzufinanzieren hätten (KG-act. 57, S. 5 unten und S. 10\nf.; KG-act. 61, S. 8 N c; KG-act. 67, S. 14 N 49). Auch diese Kosten sind teilweise bzw. während eines Jahres im Betrag von EUR 50.00 pro Monat (insgesamt in der Höhe von EUR 600.00 [12 x Fr. 50.00]) in die Bedarfsrechnung\nvon H.________ zu berücksichtigen (vgl. E. 6.5u/aa vorangehend).\n\nv) H.________ finanziert ihr Studium teilweise durch staatliche\nUnterstützung eines Darlehens in der Höhe von monatlich EUR 870.46 bzw.\nEUR 882.47 seit Januar 2019. Die Vorbringen der Parteien zu dieser\nStudienfinanzierung und zur Frage, ob der Gesuchsgegner die in seinem\nBedarf berücksichtigten Beiträge an den Studienplan von H.________\n(Sparversicherung der Kinder von Fr. 194.00, vgl. dazu insbesondere E. 6.2h\nvorne) zweckentfremdete (KG-act. 57, S. 12 und S. 13 N 15 f.; KG-act. 57/42;\nKG-act. 61, S. 7 N a und S. 8 N c; KG-act. 67, S. 13 f. N 46-48; KG-act. 67/21;\nKG-act. 71, S. 7 ad 48; KG-act. 75, S. 6 f. N 24 und 26; KG-act. 78, S. 2)\nkönnen offengelassen werden, weil sie nicht Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens bilden bzw. insbesondere mit der Festlegung der\nUnterhaltsbeiträge nichts zu tun haben.\n\n"}