{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:23:01", "Checksum": "7e8a8d81f36b113fa309e0e53075dba5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.12.2019 ZK2 2017 76\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen Scheidung\n\no) Die Gesuchstellerin hält am mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2018\ngeltend gemachten und vom Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. Februar\n2019 bestrittenen Bedarf von Rückstellungen für Zahnarzt/Zahnkorrektur von\nje Fr. 50.00 für sich, J.________ und I.________ (vgl. KG-act. 57, S. 4;\nKG-act. 61, S. 4) nicht mehr fest (vgl. KG-act. 67, S. 9). Weitere Ausführungen\nerübrigen sich somit.\n\np) Die Gesuchstellerin behauptet einen monatlichen Bedarf von\nEUR 1'335.00 für Steuern, solange sie keine Arbeit habe und beruft sich dabei\nauf die Schätzung der Vorinstanz (KG-act. 57, S. 4). Der Gesuchsgegner\nweist zutreffend darauf hin, dass sich die vorinstanzliche Schätzung von\nFr. 1'500.00 pro Monat (vgl. angef. Verfügung, E. 37 S. 18), umgerechnet ca.\nEUR 1'330.00 (Fr. 1'500.00 : 1.13), auf die Verhältnisse der Gesuchstellerin in\nder Schweiz bezog und nicht auf holländische Verhältnisse übertragen werden\nkönne (KG-act. 61, S. 4). Ausserdem wendet der Gesuchsgegner ein, der be-\nKantonsgericht Schwyz 94\n\nhauptete Steuerbetrag sei massiv überhöht, unsubstanziiert und nicht ausgewiesen. Die Gesuchstellerin müsse nur auf ihre persönlichen Unterhaltsbeiträge Steuern bezahlen bzw. nicht auch auf die erhaltenen Kinderunterhaltsbeiträge. Bei Erhalt von persönlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Massnahmenentscheid vom 1. August 2017 (Fr. 2'442.00 pro Monat) hätte sie Steuern\nvon monatlich EUR 798.64 zu leisten (KG-act. 61, S. 4). Die Gesuchstellerin\nhält dagegen, es sei ungewiss, ob nach holländischem Steuerrecht der Betreuungsunterhalt dem Kind oder der betreuenden Person zugeordnet werde\n(KG-act. 67, S. 9 N 27).\n\nEs wurde bereits dargelegt, dass die Gesuchstellerin bloss die Ehegattenunterhaltsbeiträge, der Gesuchsgegner dagegen die Kinderunterhaltsbeiträge zu\nversteuern hat (vgl. E. 6.4g/bb vorne). Für diesen Fall bestreitet die Gesuchstellerin die Herleitung der Steuerhöhe durch den Gesuchsgegner nicht, im\nGegenteil stützt sie sich selber mit ihren eigenen Einkommenszahlen auf diese Rechnungsweise (vgl. KG-act. 67, S. 9 f. N 27).\n\nDer seit 1. August 2018 in den Niederlanden wohnenden Gesuchstellerin sind\nfolgende Einkommen anzurechnen: Erwerbseinkommen von EUR 2'000.00\n(Mitte April 2019 bis 31. Oktober 2019), EUR 2'048.00 (1. November 2019 bis\n31. Januar 2021), EUR 2'560.00 (1. Februar 2021 bis 31. Oktober 2023),\nEUR 3'200.00 (1. November 2023 bis 31.Oktober 2026) und EUR 4'800.00\n(ab 1. November 2026; vgl. E. 4.1d vorne). Zur Bestimmung der Steuerhöhe in\nden Niederlanden sind zum Erwerbseinkommen die Einkommen aus den persönlichen Unterhaltsbeiträgen (vgl. E. 6.4g/bb vorne) hinzuzurechnen. Diese\nstehen indessen nicht fest, weshalb vorerst die Steuern im Bedarf der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt, sondern bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge miteinbezogen werden (vgl. E. 7 hinten). Anzufügen bleibt, dass die\nGesuchstellerin ab dem Jahre 2018 keine Steuern im Zusammenhang mit der\nLiegenschaft und Lenz/Lantsch mehr geltend macht.\nKantonsgericht Schwyz 95\n\nq) Der Gesuchsgegner bestreitet die von der Gesuchstellerin behaupteten\nund belegten Schulkosten für J.________ von insgesamt EUR 97.30 nicht\n(vgl. KG-act. 57, S. 5; KG-act. 57/21-57/23; KG-act. 61, S. 4-6), weshalb diese\nin deren Bedarf aufzunehmen sind.\n\nr) Es ist unbestritten, dass die Kosten von I.________ für die U.________\nfür das letzte Jahr (Sommer 2018 bis Sommer 2019) nicht bloss monatlich\nFr. 285.00, sondern – nach Erhalt eines Stipendiums durch den Gesuchsgegner – rund Fr. 1'167.00 (1/12 von Fr. 14'000.00) betrugen (vgl. KG-act. 57,\nS. 5; KG-act. 57/24; KG-act. 61, S. 5 ad 10 ff. I.________; KG-act. 67, S. 11\nN 33 und 35). Diese Kosten sind vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 in den\nBedarf von I.________ aufzunehmen, weil sich mit dem Umzug nach Holland\ninsbesondere die monatlichen Schulkosten für J.________ von Fr. 790.00 auf\nEUR 97.30 reduzierten (vgl. E. 6.4c/cc und E. 5.5q und r vorne).\n\ns) Die Gesuchstellerin will für die Wohnung in Lenz Kosten von umgerechnet EUR 2'100.00 pro Monat in ihrem Bedarf berücksichtigt haben\n(KG-act. 57, S. 5 und S. 15 N 19 f.; KG-act. 57/48; KG-act. 67, S. 16 f. N 57-\n59), was der Gesuchsgegner bestreitet (vgl. KG-act. 61, S. 9 ad 19 ff.; KG-act.\n71, S. 7 f. ad 57 ff.). Aus der Vermietung der Ferienwohnung in Lantsch/Lenz\nist der Gesuchstellerin ein monatliches Einkommen von Fr. 435.00 (Dezember\n2016), Fr. 900.00 (Januar 2017 bis März 2017), Fr. 258.00 (01.07.2017-\n31.07.2018) und EUR 228.30 (01.08.2018-30.09.2018) anzurechnen (E. 4.2b\nvorne). Diese Berechnungen erfolgten aus der Differenz der Erträge und den\nAufwendungen, weshalb an dieser Stelle keine Kosten mehr berücksichtigt\nwerden können. Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin seit dem\n1. Oktober 2018 aus einer allfälligen Vermietung der Wohnung in\nLantsch/Lenz kein Einkommen mehr erzielt. Dies hat auch damit zu tun, dass\ngemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin die Hypothekarzinsen seit 1.\nOktober 2018 Fr. 1'905.75 pro Monat betragen und der Hypothekarkredit per\n15. Februar 2019 zurückbezahlt werden muss (vgl. E. 4.2c vorne). Aufgrund\nKantonsgericht Schwyz 96\n\nder geänderten finanziellen Verhältnisse der Parteien kann die Wohnung in\nLenz nicht mehr als üblicher Bedarf bezeichnet werden, weshalb die Gesuchstellerin daraus allfällig entstehende Mehrkosten (Aufwendungen übersteigen\ndie Mieteinnahmen) selber tragen muss.\n\n"}