{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die Fahrtkosten für ein Auto\nsind deshalb lediglich in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen, wenn\ndie Benützung eines Autos zur Bewältigung des Arbeitsweges angezeigt erscheint. Die Gesuchstellerin führt aus, sie benötige für die Fahrt zu ihrem Arbeitsort eine Stunde, zu Hauptverkehrszeiten eineinhalb Stunden. Bei Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel benötige sie hierfür über zwei Stunden, zu Hauptverkehrszeiten entsprechend mehr, zumal sie von zuhause aus\nnoch 15 Minuten zur Bushaltestelle gehen müsse (KG-act. 67, S. 9 N 25). Der\nGesuchsgegner bestreitet dies nicht substanziiert, sondern bringt bloss pauschal und ohne dies glaubhaft zu machen vor, für die Benützung des öffentlichen Verkehrs würden EUR 50.00 pro Monat anfallen. Darum lässt es sich\nrechtfertigen, jene Kosten in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen,\nwelche ihr für die Benützung des Autos zur Arbeit oder deshalb anfallen, weil\nsie ausnahmsweise J.________ bei sehr schlechtem Wetter zur Schule fährt\nund wieder abholt. Weder ersichtlich noch glaubhaft dargelegt ist (vgl. KG-act.\n57, S. 7 N 8), dass die Gesuchstellerin das Auto benötigt, um H.________\nnach Utrecht und wieder zurück zu fahren, einzukaufen, Eltern und Freunde\nzu kontaktieren, ab und zu I.________ in der Schweiz besuchen oder nach\nLenz zu fahren.\n\nAuf die von der Gesuchstellerin bei Benützung des Autos anfallenden Kosten\nvon monatlich EUR 657.92 (vgl. KG-act. 57/18-57/20) kann nicht abgestellt\nwerden, weil sie sich auf die Verhältnisse in der Schweiz beziehen. Die Gesuchstellerin legt die Entfernung von ihrem Wohnort in M.________ zu ihrem\nArbeitsort in AF.________ nicht dar. Dieser beträgt rund 54 km\n(vgl. www.google.ch/maps). Da der Gesuchstellerin ab 15. April 2019 bis\n31. Januar 2021 ein Arbeitspensum von 80 % zuzumuten ist, anschliessend\nein solches von 100 % (vgl. E. 4.1d/dd vorne), muss sie monatlich einen Ar-\nKantonsgericht Schwyz 92\n\nbeitsweg von rund 1'728.00 km zurücklegen (108 km pro Tag, 4 x pro Woche,\n4 x pro Monat), alsdann, bei einem Vollzeitarbeitspensum einen solchen von\n2'160 km (108 km pro Tag, 5 x pro Woche, 4 x pro Monat). Die Gesuchstellerin fährt einen Toyota Prado Landcruiser 4.0; Jg. 2009 (vgl. KG-act. 57/19 und\n57/20), spricht sich aber nicht über dessen Treibstoffverbrauch pro 100 km\naus. Die Gesuchstellerin behauptet, der Benzinpreis betrage in den Niederlanden 1.62 EUR, wozu sich der Gesuchsgegner nicht äussert, weshalb davon auszugehen ist (KG-act. 57, S. 7 N 8; KG-act. 61, S. 5 ad 8 Auto). Somit\nergeben sich, ausgehend von ermessensweise rund 8-9 l/100 km, monatliche\nBenzinkosten von rund EUR 250.00 (1'800 km : 100 x 8-9 l x 1.62 EUR) bei\neinem Arbeitspensum von 80 % bzw. EUR 310.00 (2'250 km : 100 x 8-9 l\nx 1.62 EUR) bei einem Arbeitspensum von 100 %. Hinzu kommen die Unterhaltskosten. Die Gesuchstellerin macht solche Kosten in der Höhe von\nEUR 1'919.61 (rund EUR 160.00/Monat) geltend (vgl. KG-act. 67, S. 7 N 20;\nKG-act. 67/14-67/16). Damit ist sie wegen der vorliegend geltenden\nunbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO zu hören\n(vgl. E. 1c vorne). Zu beachten ist allerdings, dass nicht jedes Jahr neue\nRäder angeschafft werden müssen und nur ein Anteil der Unterhaltskosten\nberücksichtigt werden kann, zumal die Gesuchstellerin behauptet, sie\nverwende das Auto auch für private Zwecke (vgl. vorangehender Absatz). Vor\ndiesem Hintergrund sowie bei einem Arbeitspensum von 80 % bzw. 100 %\nsind rund EUR 60.00 resp. EUR 70.00 pro Monat in den Bedarf der\nGesuchstellerin aufzunehmen. Hinzuzuzählen ist ein Teil der Verkehrssteuern\nund der Versicherung, welche insgesamt ca. EUR 215.27 pro Monat betragen\n(vgl. KG-act. 67/12 und 67/13). Bei einem Arbeitspensum von 80 % sind\nmonatlich EUR 100.00 und bei einem vollen Arbeitspensum EUR 120.00 in\nden Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen. Zusammenfassend ergeben\nsich Autokosten von EUR 410.00 (EUR 250.00 + EUR 60.00 + EUR 100.00)\nbei einem Arbeitspensum 80 % bzw. vom 15. April 2019 bis 31. Januar 2021\nsowie EUR 500.00 (EUR 310.00 + EUR 70.00 + EUR 120.00) bei einem vollen Arbeitspensum resp. ab 1. Februar 2021.\nKantonsgericht Schwyz 93\n\nn) Die Gesuchstellerin macht unter dem Titel \"Altersvorsorge\" einen Betrag\nvon EUR 222.50 geltend, welchen der Gesuchsgegner bestreitet (KG-act. 57,\nS. 4; KG-act. 61, S. 4; KG-act. 67, S. 9 N 26; KG-act. 71, S. 5 ad 26). Zwar\ntrifft zu, dass der Gesuchsgegner im Scheidungsverfahren im Bedarf der Gesuchstellerin einen Vorsorgenachteil von Fr. 250.00 pro Monat anerkannte\n(Scheidungsklage vom 20. Mai 2015 bzw. Vi-act. A/I, S. 7; Replik vom\n24. April 2017 resp. Vi-act. A/III, S. 12 ad 46 f.). Indessen ist das Gericht der\nAuffassung, dass ein zusätzlicher Beitrag für den Vorsorgeunterhalt einer\nzweckgebundenen Sparquote gleichkommt, die nicht zum laufenden Unterhalt\ngehört und im vorsorglichen Massnahmenverfahren nicht zugewiesen werden\ndarf, weil es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt geht. Es wird ausschliesslich dem Scheidungsrichter vorbehalten sein, im Rahmen von Art. 125\nAbs. 1 ZGB eine angemessene Altersvorsorge zu berücksichtigen (vgl. zum\nGanzen Beschluss ZK2 2015 78 vom 30. März 2017 E. 4b/cc S. 40 mit Hinweis auf BGer, Urteil 5A_565/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1).\n\n"}