{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "afaa803f51574d71f65aa96b09b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-76_2019-12-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_76_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5ef3a273d81efc3dfa971bb1950831de1d91baaee58f50f0693a5b6ba67cc80f492ec0b1b70374298292b1f7b8c8726ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_76", "Checksum": "d23cb88c470b8871f8010da8bbc9111e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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N 12).\nDer Gesuchsgegner wendet ein, diese Kosten würden die Anschaffung des\nE-Bikes betreffen, welche nicht im Bedarf berücksichtigt werden könnten. Die\nKosten für das E-Bike habe die Gesuchstellerin selber zu tragen, weil sie die\nEntfernung von der Schule in Kauf genommen habe (KG-act. 61, S. 3;\nKG-act. 71, S. 4 ad 19). Der Gesuchsgegner stellt nicht in Abrede, dass\nJ.________ eine zweisprachige Schule besucht. Der Gesuchstellerin kann\nnicht vorgeworfen werden, dass sie nicht unmittelbar neben einer zweisprachigen Schule eine Wohnung fand. Daher sind die Kosten in den Bedarf von\nJ.________ aufzunehmen, welche entstehen, um den Schulweg zurückzulegen. Der Kaufpreis des E-Bikes betrug EUR 1'399.00. Die Gesuchstellerin\nmacht einen monatlichen Betrag von 1/24 des Kaufpreises (EUR 58.29) zuzüglich einer Pauschale für den Unterhalt geltend (vgl. KG-act. 57, S. 4) bzw.\nEUR 10.00 (EUR 68.29 ./. EUR 58.29). Die Gesuchstellerin belegt nicht, weshalb der Kaufpreis lediglich auf zwei Jahre umzurechnen ist bzw. ein Bike-\nAkku eine Lebensdauer von bloss zwei Jahren haben soll. Überdies ist nach\nAblauf der Lebensdauer des Akkus von ermessensweise fünf Jahren nicht das\nganze Bike zu ersetzen. Die Unterhaltspauschale von EUR 10 pro Monat erscheint angemessen. Aus diesen Gründen sind für das E-Bike von\nJ.________ EUR 30.00 pro Monat in deren Bedarf aufzunehmen.\n\nEs ist unbestritten, dass monatliche Fahrradkosten von EUR 12.00 im Bedarf\nvon H.________ zu berücksichtigen sind (vgl. KG-act. 57, S. 9; KG-act. 57/37;\nKG-act. 61, S. 7; KG-act. 67, S. 12 N 40).\n\nk) Die Gesuchstellerin macht für Reisekosten von H.________ zur Familie\nEUR 100.00 pro Monat geltend, welche der Gesuchsgegner bestreitet\n(vgl. KG-act. 57, S. 9; KG-act. 61, S. 7; KG-act. 67, S. 13 N 42; KG-act. 71,\nKantonsgericht Schwyz 90\n\nS. 7 ad 42). Diese können im Bedarf von H.________ nicht einbezogen werden, weil die Gesuchstellerin weder die (viermal pro Monat anfallenden) Fahrten nach Hause noch die betreffenden Kosten glaubhaft belegt.\n\nl) Die vom Gesuchsgegner anerkannten Kosten von I.________ für \"Halbtax, Flüge nach Amsterdam retour, Zug in Holland, ca. alle 3 Wochen\" in der\nHöhe von Fr. 200.00 pro Monat sind in deren Bedarf aufzunehmen (vgl. KGact. 57, S. 4 und S. 7 f. N 11; KG-act. 57/16; KG-act. 61, S. 3 und 6), jedoch\nlediglich bis Ende Juni 2019 (vgl. E. 5.2d/ff und E. 6.5 Ingress vorne).\n\nm) Die Gesuchstellerin macht Autokosten (Benzin, Versicherung, Verkehrssteuer und Unterhalt/Reifenwechsel/Service/Wäsche) von insgesamt\nEUR 657.92 pro Monat geltend, da zur adäquaten Lebensführung der Familie\nein Auto gehöre. Ausserdem sei sie seit dem 12. März 2019 erwerbstätig. Die\nbei Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel längere Fahrzeit zum Arbeitsort und wieder nach Hause lasse sich mit den Betreuungsaufgaben nicht vereinbaren (vgl. KG-act. 57, S. 4; KG-act. 57/18-57/20; KG-act. 67, S. 7-9 N 20\nf., 23 und 25; KG-act. 67/11-67/16; KG-act. 75, S. 5 N 19). Der Gesuchsgegner wendet ein, die behaupteten Autokosten seien nicht ausgewiesen. Zudem\nkönnten bloss berufsbedingte Fahrtkosten berücksichtigt werden. Falls die\nGesuchstellerin eine Arbeitstätigkeit aufnehmen würde, könnten maximal monatlich EUR 50.00 für die Benützung des öffentlichen Verkehrs in den Bedarf\nder Gesuchstellerin einbezogen werden (KG-act. 61, S. 3 f.; KG-act. 71, S. 4 f.\nad 20-ad 22 f. und ad 25).\n\nDie Vorinstanz führte zwar aus, ein Auto gehöre zum Lebensstandard der Gesuchstellerin. Zu beachten ist aber auch die Begründung der Vorinstanz. Autokosten seien wegen der Mobilität (Besuch der Y.________ in Pfäffikon) und\nFahrten zu den Tennisstunden in Ausserschwyz im Bedarf von J.________\nsowie wegen Fahrten zu Jobinterviews im Bedarf der Gesuchstellerin zu\nberücksichtigen (vgl. E. 6.4e vorne). Solche in der Schweiz anfallenden Auto-\nKantonsgericht Schwyz 91\n\n"}